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Erlass Planungszone

Der Gemeinderat Lüscherz verfügt mit Beschluss vom 26. September 2022 gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) und Art. 62ff des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG) für die Parzellen Nr. 439, 1280, 1442, 1443 und 1444 mit sofortiger Wirkung eine Planungszone. Der genaue Wirkungsbereich der Planungszone kann in den Auflageakten bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

Planungszweck

Die Planungszone verfolgt für den bezeichneten Perimeter die folgenden Zielsetzungen:

  1. Sicherstellung der öffentlichen Erschliessung (Erschliessungspflicht Gemeinde)

Die Planungszone wird für die Dauer von 2 Jahren erlassen. Während der Geltungsdauer darf in dem von der Planungszone betroffenen Gebiet nichts unternommen werden, was den Planungszweck beeinträchtigen könnte. Im Geltungsbereich der Planungszone sind auch Bauten und Anlagen unzulässig, die nicht der Baubewilligungspflicht unterstehen, sofern sie dem Zweck der Planungszone widersprechen könnten.

Öffentliche Auflage und Einsprachefrist

Die Planungszone liegt während 30 Tagen vom 17. Oktober – 15. November 2022 auf der Gemeindeverwaltung Lüscherz, Hauptstrasse 19, 2576 Lüscherz, öffentlich auf.

Rechtsmittelbelehrung

Während der Auflagefrist kann mit Einsprache geltend gemacht werden, die verfügte Planungszone oder ihre Dauer seien nicht notwendig oder die bekanntgemachte Planungsabsicht sei nicht zweckmässig. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet bei der Gemeindeverwaltung Lüscherz, Hauptstrasse 19, 2576 Lüscherz einzureichen.

Der Gemeinderat

 

Nachstehend finden Sie die Links zu den Auflageakten:

>> Publikationstext

>> Perimeter mit Erläuterungsbericht

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